Das Feierwerk ist ein anerkannter Träger der Jugendhilfe. Von daher ergeben sich Besonderheiten beim Jugendschutz. Neben diesen Besonderheiten gibt es aber auch hausinterne Regelungen.
Grundsätzlich gilt...
...bei Konzerten:
Der Gesetzgeber hat bzgl. Konzerten keine generelle Altersbeschränkung vorgesehen, es sei denn, der Jugendschutz sieht ausdrücklich eine Regelung im Einzelfall vor.
In München/im Feierwerk gilt:
..bei Partys:
...im Feierwerk außerdem:
Diese Regeln gelten ohne Ausnahme. Wir akzeptieren keinerlei Bescheinigungen von Eltern, in denen diese Ausnahmeregelungen für ihre Kinder befürworten und Aufsichtspersonen benennen!
Eine solche Ausnahmeregelung ist zwar vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen, orientiert sich aber an strengen Maßstäben:
Die Aufsichtsperson
Der Beaufsichtigte und die Aufsichtsperson müssen sich ausweisen können, sie brauchen einen Nachweis der Eltern (Kopie des Ausweises). Da davon auszugehen ist, dass diese Vorschriften nur in den wenigsten Fällen wirklich eingehalten werden, auch wenn die Eltern sich prinzipiell mit der Situation einverstanden erklärt haben, akzeptieren wir - auf dringende Empfehlung des Jugendamtes - grundsätzlich keine Ausnahmeregeln.