Das Feierwerk ist ein anerkannter Träger der Jugendhilfe. Von daher ergeben sich Besonderheiten beim Jugendschutz. Neben diesen Besonderheiten gibt es aber auch hausinterne Regelungen.

Grundsätzlich gilt...

...bei Konzerten:

Der Gesetzgeber hat bzgl. Konzerten keine generelle Altersbeschränkung vorgesehen, es sei denn, der Jugendschutz sieht ausdrücklich eine Regelung im Einzelfall vor.

In München/im Feierwerk gilt:

  • Unter 6 Jahren kein Zugang (auch nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten)
  • Unter 14 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
  • Unter 18 Jährige müssen den Veranstaltungsort unmittelbar nach Ende des Konzertes verlassen, auch wenn (bzw. gerade wenn) danach noch eine Party stattfinden sollte.

..bei Partys:

  • Unter 6 Jahren kein Zugang (auch nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten)
  • Unter 14 Jahren bis 22 Uhr (auch ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten)
  • Unter 18 Jahren bis 24 Uhr (schließt damit ausdrücklich auch die 14 – 16 Jährigen ein)


...im Feierwerk außerdem:

  • Zugang zu Partys, die erst um 22 Uhr beginnen erst ab 18 Jahren

 

Diese Regeln gelten ohne Ausnahme. Wir akzeptieren keinerlei Bescheinigungen von Eltern, in denen diese Ausnahmeregelungen für ihre Kinder befürworten und Aufsichtspersonen benennen!

Eine solche Ausnahmeregelung ist zwar vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen, orientiert sich aber an strengen Maßstäben:

Die Aufsichtsperson

  • muss in einem erzieherischen Verhältnis stehen (Autoritätsverhältnis)
  • darf nicht der/die volljährige Partner/Partnerin oder aus dem Freundeskreis sein
  • muss nüchtern (weder Alkohol noch Drogen) sein und bleiben
  • muss sich ständig im gleichen Raum aufhalten
  • kann nicht der Wirt der Location sein
  • kann nicht pauschal ein Jugendleiter/Lehrer o.ä. sein
  • kann nicht beliebig viele Minderjährige beaufsichtigen

 

Der Beaufsichtigte und die Aufsichtsperson müssen sich ausweisen können, sie brauchen einen Nachweis der Eltern (Kopie des Ausweises). Da davon auszugehen ist, dass diese Vorschriften nur in den wenigsten Fällen wirklich eingehalten werden, auch wenn die Eltern sich prinzipiell mit der Situation einverstanden erklärt haben, akzeptieren wir - auf dringende Empfehlung des Jugendamtes - grundsätzlich keine Ausnahmeregeln.

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